das Kaufobjekt dient dem Eigentümer als Hauptwohnsitz
die Errichtung des Objektes wurde NICHT gefördert.
Eine Förderung ist NICHT möglich, wenn es sich um einen Kauf zwischen EhegattInnen,
geschiedenen EhegattInnen, LebensgefährtInnen, Verwandten in gerader Linie, MiteigentümerInnen eines Kaufobjektes oder um Rechtsgeschäfte in Erbangelegenheiten handelt.
Bei der Inanspruchnahme einer gleichzeitigen Sanierungsförderung wird die erhaltene Kaufförderung mit der Sanierungsförderung gegengerechnet.
Aufgabe der Rechte (Miet- und Eigentumsrechte) der bisher bewohnten Wohnung.
Das geförderte Hypothekardarlehen beträgt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens:
Laufzeit
Verzinsung
Annuität (=Zinsen + Tilgung)
1. - 5. Jahr
2,00 %
7,75 %
6. - 15. Jahr
4,00 %
8,54 %
Sollte der Basiszinssatz (bis 31. 12. 2008: SMR + 0,18 % bzw. ab 1. 1. 2009: 3-Monats-Euribor + 0,53 %) unterhalb der vom Land Oberösterreich garantierten Obergrenze liegen, verkürzt sich die Darlehenslaufzeit entsprechend. Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Zinsenzuschuss neu bemessen werden, wenn sich z.B. das Einkommen oder das Zinsniveau in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.
Laufzeit
Jahresannuität
monatliche Belastung
1. - 5. Jahr
7,75 %
6. - 15. Jahr
8,54 %
Zeitpunkt für die Antragstellung auf Kaufförderung:
Unmittelbar nach Eintragung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch.
Achtung:
Das Datum des Kaufvertrages darf nicht älter als zwei Jahre sein! Der Antrag ist mittels Formular an die Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Erforderliche Unterlagen:
aktueller Grundbuchsauszug (Kopie), beglaubigter Kaufvertrag (Kopie) - Vertragsdatum nicht älter als zwei Jahre!, Grundrissplan der gekauften Wohnung (Plankopie oder Skizze), Einkommensnachweis, AntragstellerInnen, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, haben den Nachweis über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als 5 Jahren mittels Meldebestätigung(en)zu erbringen.
Falls die erworbene Eigentumswohnung bzw. das erworbene Eigenheim bereits bezogen ist:
Meldezettel in Kopie, Nachweis über die Aufgabe der bisherigen Wohnung (bei Eigentum: Kopie des Kaufvertrages
bei Miete:
Kündigung des Mietvertrages)