Förderung eines Kleingartenwohnhauses

Details zur Förderung:

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Wohnnutzfläche der geförderten Wohneinheit beträgt nicht mehr als 150m²
Förderungswerber ist eine natürliche Person
Förderungswerber ist Eigentümer, Pächter oder Unterpächter
Rechte aus Vorwohnsitz werden nachweislich binnen 6 Monaten aufgegeben
Rechte an ebenfalls wohnbaugeförderten Vorwohnungen werden aufgegeben, gleichgültig, ob sich diese im Wiener Umfeld befinden oder nicht

Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Passivhaus, dürfen nicht gefördert werden.

Wohnbauvorhaben mit Wärmeversorgung durch Gasheizungen können nur mehr gefördert werden, wenn - anstelle von "Normal-Thermen" - Gasbrennwertgeräte eingesetzt werden.

Wohnbauvorhaben, bei welchen der Einbau von PVC-Fenstern erfolgt, können nicht gefördert werden, sofern die Antragstellung nach dem 30.12.2007 erfolgt (Eingangsstempel).

 Den neuen Richtlinien über ökologische Mindeststandards wird entsprochen
Förderungsobjekt dient der ganzjährigen Nutzung




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