Die Baubewilligung muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 30 Jahre zurückliegen, außer bei Fernwärmeanschluss, energiesparenden und behindertenfreundlichen Maßnahmen sowie bei Sicherheitsmaßnahmen an Hochhäusern.
Eine Benützungsbewilligung für das zu fördernde Objekt muss jedenfalls vorliegen.
Energiesparende Maßnahmen an Wohnungen und Wohnhäusern
Substandardbehebung
Erhaltungsarbeiten an Mehrfamilienwohnhäusern, welche im Sinne des § 3 Abs.2 Mietrechtsgesetz in der Mietzinsreserve keine Deckung finden.
Erhaltungsarbeiten an Eigenheimen (Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern)
Neuschaffung von Wohnungen in bestehenden Gebäuden, Wohnungszusammenlegungen und Wohnungsteilungen